Dafür kann das Risiko einer bloss vorübergehenden gesundheitlichen Schädigung im Ausmass einer einfachen Körperverletzung wie etwa einer längeren Bewusstlosigkeit oder einer Alkohol- oder Nikotinvergiftung genügen. Die Gesundheitsgefährdung kann sich aber auch daraus ergeben, dass der fragliche Stoff nicht bloss einmalig, sondern fortgesetzt zum Konsum zur Verfügung gestellt wird (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N. 15 ff. zu Art. 136 StGB).