77 17.1 Allgemeines Gemäss Art. 136 StGB wird bestraft, wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt. In der Variante des zur Verfügung Stellens reicht es, dass die überlassene Menge grundsätzlich geeignet ist, die Gesundheit zu gefährden. Die Gefährdung muss im Einzelfall nicht bewiesen werden. Der Tatbestand ist damit ein abstraktes Gefährdungsdelikt.