Ob die in der Anklage gewählte Bezeichnung des «Abspeicherns» sodann überhaupt eine Verurteilung wegen Besitzes verbotener Pornografie zulassen würde, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn auch ein bewusstes Belassen der fraglichen Aufnahmen im "Browser-Cache" durch den Beschuldigten ist nicht bewiesen. Der bloss passive, unbewusste und somit nicht willentliche Besitz der auf dem Computer sichergestellten 18 pornografischen Bilder, ist nicht strafbar. Der Beschuldigte ist folglich von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich begangen von ca. Januar 2013 bis am 8. Mai 2014 in ___