Von der Kammer zu Beurteilen bleibt nur noch das angeklagte «Abspeichern» von 18 Aufnahmen (Bildern) mit angeblich tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen. Dass der Beschuldigte diese Bilder selber abspeicherte und damit im rechtlichen Sinne herstellte (oder sich ggf. über elektronische Mittel beschaffte), ist nicht erstellt. Insofern ist bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Ob die in der Anklage gewählte Bezeichnung des «Abspeicherns» sodann überhaupt eine Verurteilung wegen Besitzes verbotener Pornografie zulassen würde, kann vorliegend offen gelassen werden.