[Ort 1] durch Zugänglichmachen von pornografischen Aufnahmen (auf Internetportalen wie Chatroulette sowie Pornofilme) an unter 16-Jährige (Art. 197 Ziff. 1 aStGB) schuldig gesprochen. In Bezug auf diesen Schuldspruch gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt hat. 16.3 «Abspeichern» (Anklageschrift Ziff. I./2.1) Von der Kammer zu Beurteilen bleibt nur noch das angeklagte «Abspeichern» von 18 Aufnahmen (Bildern) mit angeblich tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen.