Rechtskräftige Schuld- und Freisprüche (Zugänglichmachen) Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich rechtskräftig von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich begangen in der Zeit von ca. Januar 2013 bis am 8. Mai 2014 in ________ [Ort 1] durch Zugänglichmachen von 18 pornografischen Aufnahmen an unter 16-Jährige freigesprochen. Hingegen wurde er – ebenfalls rechtskräftig – der Pornografie, begangen in der Zeit zwischen ca. Januar 2013 und 8. Mai 2014 in ________ [Ort 1] durch Zugänglichmachen von pornografischen Aufnahmen (auf Internetportalen wie Chatroulette sowie Pornofilme) an unter 16-Jährige (Art.