3bis aStGB strafbar, wer pornografische Erzeugnisse, die sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, über elektronische Mittel oder sonstwie beschaffte oder besass. Das geltende Recht sanktioniert die Herstellung, die Beschaffung über elektronische Mittel und den Besitz pornografischer Erzeugnisse, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Gegenstand haben, in Art. 197 Ziff. 4 StGB, deren Konsum und die Herstellung, die Beschaffung über elektronische Mittel sowie den Besitz zum eigenen Konsum in Art. 197 Ziff. 5 StGB. 16.2 Rechtskräftige Schuld- und Freisprüche (Zugänglichmachen)