76 Gemäss dem zur Tatzeit gültigen Art. 197 Ziff. 3 aStGB machte sich ebenfalls strafbar, wer pornografische Erzeugnisse, die sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, u.a. herstellte oder zugänglich machte. Ausserdem machte sich gemäss dem zur Tatzeit gültigen Art. 197 Ziff. 3bis aStGB strafbar, wer pornografische Erzeugnisse, die sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, über elektronische Mittel oder sonstwie beschaffte oder besass.