Damit ist die Versuchsschwelle nach Ansicht der Kammer zwar knapp, aber eindeutig überschritten. Der Beschuldigte wusste, dass G.________ erst 15-jährig war. Er handelte mit direktem Vorsatz. Folglich ist der Beschuldigte der versuchten sexuellen Handlung mit Kind, begangen in der Zeit von ca. 28. März 2015 bis 25. April 2015 in ________ [Ort 2] zum Nachteil von G.________, schuldig zu sprechen. 16. Pornografie 16.1 Allgemeines Gemäss Art. 197 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer pornografische Erzeugnisse einer Person unter 16 Jahren u.a. zugänglich macht.