Es fehlte nur noch die Zustimmung von G.________. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldige sein Angebot nach dem Vorliegen dieser Zustimmung nochmals überdacht hätte. Vielmehr stellten seine an G.________ gerichteten Aufforderungen eben denjenigen Schritt dar, von dem es nach seinem Tatplan kein Zurück mehr gab, es sei denn aufgrund äusserer Umstände. Der "Erfolg" verwirklichte sich nur aufgrund eines solchen äusseren Umstands nicht, nämlich aufgrund der Ausschlagung des Angebots durch G.________. Damit ist die Versuchsschwelle nach Ansicht der Kammer zwar knapp, aber eindeutig überschritten.