Ebenso wenig kann der Beschuldigte etwas aus dem Umstand ableiten, dass es offenbar zu keinen sexuellen Handlungen mit I.________ kam, obwohl dieser sogar beim Beschuldigten übernachtete. Nachdem der Beschuldigte seine Aufforderungen also ernst meinte und es sowohl in örtlicher wie auch zeitlicher Hinsicht relativ unmittelbar zum angebotenen Oralverkehr hätte kommen können, erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte nach seinem Tatplan den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zu der angestrebten sexuellen Handlung getan hat. Es fehlte nur noch die Zustimmung von G.________.