Dass er seine Aufforderungen gegenüber den Jugendlichen allenfalls spielerisch verpacken und als Jux tarnen konnte, ändert daran nichts. Ebenso wenig kann der Beschuldigte etwas aus dem Umstand ableiten, dass es offenbar zu keinen sexuellen Handlungen mit I.________ kam, obwohl dieser sogar beim Beschuldigten übernachtete.