Nebst diesen äusseren Umständen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bekennender Homosexueller ist und zugibt, auf Knaben im frühen Erwachsenenalter zu stehen. Das forensisch-psychiatrische Gutachten attestiert ihm darüber hinaus eine, wenn auch nicht ausschliessliche, so doch klare Sexualpräferenz für postpubertäre männliche Jugendliche um 15-16 Jahre (sog. Ephebophilie, pag. 528.86). Bereits in ________ [Ort 1] hatte er ein vergleichbares Vorgehen an den Tag gelegt und dort war es schliesslich unter mindestens zwei Malen zu (vollendeten) sexuellen Handlungen mit Kindern gekommen.