75 schaffen. Dass die Berührungen und die Aufforderungen, sich von ihm „einen blasen“ zu lasen, allenfalls nicht in einem unmittelbaren zeitlichen Kontext erfolgten, ist irrelevant. Bei dieser Ausgangslage hätte es sowohl in örtlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht relativ unmittelbar zum offerierten Oralverkehr kommen können, wenn G.________ diesem denn zugestimmt hätte. Nebst diesen äusseren Umständen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bekennender Homosexueller ist und zugibt, auf Knaben im frühen Erwachsenenalter zu stehen.