Auch der Traktorfahrer hatte das Angebot aber abgelehnt (Buchstabe A). Das Bundesgericht erachtete die Grenze zur versuchten Verführung zur widernatürlichen Unzucht sowohl in Bezug auf den Feldarbeiter wie auch hinsichtlich des Traktorfahrers als überschritten (E. 2.). Es stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte vorliegend mit seiner wiederholten an G.________ gerichteten Aufforderung, sich doch von ihm „einen blasen“ zu lassen, nach seinem Tatplan schon den letzten entscheidenden Schritt gemacht hat, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gab, es sei denn wegen äusserer Umstän-