Aus dem Verlauf der Gespräche im Chat- Room ergebe sich, dass der Knabe dem Ansinnen des Beschuldigten erkennbar bereits zugestimmt gehabt habe. Wäre der vermeintlich 14-Jährige tatsächlich am Treffpunkt erschienen, hätte die Tat ungestört ihren Fortgang nehmen können und ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar in die tatbestandsmässigen Handlungen eingemündet, auch wenn sich die beiden zunächst an einen anderen Ort hätten begeben müssen. Die erforderliche Tatnähe, d.h. der enge örtliche und zeitliche Zusammenhang zur Tatbestandserfüllung und die Einwirkung auf den Rechtskreis des Opfers, sei gegeben (E. 8.2). In BGE 80 IV 173 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in welchem