74 ginn des Versuchs darin gelegen habe, dass der Beschuldigte an den vereinbarten Treffpunkt gereist ist und sich dort eingefunden habe. Er sei entschlossen gewesen, unmittelbar nach dem Treffen, an einem geeigneten Ort, sei es im Freien, in einer Wohnung oder im Auto, sexuelle Handlungen mit dem vermeintlich 14- Jährigen vorzunehmen. Eine Vorbesprechung zwischen ihm und dem Knaben sei von ihm nicht beabsichtigt gewesen. Aus dem Verlauf der Gespräche im Chat- Room ergebe sich, dass der Knabe dem Ansinnen des Beschuldigten erkennbar bereits zugestimmt gehabt habe.