Dort wurde er von der Polizei festgenommen (E. 2). Das Bundesgericht stützte zunächst die Auffassung der Vorinstanzen, wonach die Grenze zum Versuch der sexuellen Handlungen mit einem Kind bei der vorliegenden Konstellation nicht schon durch das Chatten überschritten worden sei, da diese Handlungen in zeitlicher und räumlicher Hinsicht noch zu weit entfernt gewesen und das Opfer nur virtuell betroffen gewesen sei (E. 8.1). Die Vorinstanzen hätten allerdings ebenso zu Recht erkannt, dass der letzte entscheidende bzw. der erste über die blosse Vorbereitung hinausführende Schritt und damit der Be-