beginnt der Versuch erst damit (BGE 131 IV 100, E. 7.2.2., mit Verweisen auf Lehre und Rechtsprechung). In jenem Fall hatte der Beschuldigte in einem Schwulen-Chat mit einem vermeintlich 14-jährigen Jugendlichen Kontakt aufgenommen, diesem sexuelle Handlungen, u.a. Oral- und Analverkehr, vorgeschlagen und ein Treffen mit ihm vereinbart. Die beiden hatten dann tagelang SMS-Kontakt, der Beschuldigte wies immer wieder auf das Treffen hin und versicherte sich des Kommens des Knaben. Schliesslich fuhr an den vereinbarten Treffpunkt. Dort wurde er von der Polizei festgenommen (E. 2).