Nach ständiger Formel des Bundesgerichts gehört zum Versuch schon jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Der Beginn des Versuches lässt sich damit nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Elemente bestimmen (TRECHSEL/GEHT, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, St. Gallen 2013, N. 3 zu Art. 22 StGB;