Zu sexuellen Handlungen im Sinne des Gesetzes kam es nicht. In rechtlicher Hinsicht stellt sich aber die Frage, ob der Beschuldigte mit seinen Handlungen das Stadium des Versuches gemäss Art. 22 StGB erreichte. Nach ständiger Formel des Bundesgerichts gehört zum Versuch schon jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen.