187 Abs. Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt. Der Beschuldigte wollte, dass sein Masturbieren von den anwesenden Jugendlichen wahrgenommen wird. Dies war sein eigentliches Handlungsziel. Er bezog die Jugendlichen mithin mit direktem Vorsatz in die sexuelle Handlung ein. Dabei nahm er gemäss dem erstellten Sachverhalt in Kauf, dass die ihn beobachtenden Jugendlichen möglicherweise noch nicht 16 Jahre alt waren. Insofern handelte er mit Eventualvorsatz. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte ist wegen sexueller Handlungen mit Kindern, begangen ca. im Januar 2013 in