Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte ca. im Januar 2013 in seiner Wohnung in ________ [Ort 1] vor den Augen der unter 16-jährigen C.________, D.________, E.________ und F.________ mit nacktem Unterleib auf dem Bett lag und masturbierte. Er onanierte gerade deshalb, weil ihm die Jugendlichen zusahen. Damit bezog der Beschuldigte die Jugendlichen in eine sexuelle Handlung von klarer Erheblichkeit ein. Er machte die unter 16-Jährigen gezielt zu Zuschauern und so zu Sexualobjekten. In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand von Art. 187 Abs. Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt.