Er vertraute mithin nicht etwa darauf, dass C.________ das Schutzalter schon überschritten haben würde, sondern nahm in Kauf, dass er möglicherweise sexuelle Handlungen mit einem unter 16-Jährigen vornahm. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte ist wegen sexueller Handlungen mit Kindern, begangen anfangs Januar 2013 in ________ [Ort 1] zum Nachteil des C.________, schuldig zu sprechen. 15.3 Zum Nachteil diverser Jugendlicher (Anklageschrift Ziff. I./1.2) Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte ca. im Januar 2013 in seiner Wohnung in ___