1 Abs. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht von C.________ zu den sexuellen Handlungen genötigt wurde, sondern aus freien Stücken an dessen Genitalien berührte und dessen Penis in den Mund nahm. Weiter hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Beschuldigte wusste, dass C.________ möglicherweise noch nicht 16-jährig war, ihm dies aber gleichgültig war. Er vertraute mithin nicht etwa darauf, dass C.________ das Schutzalter schon überschritten haben würde, sondern nahm in Kauf, dass er möglicherweise sexuelle Handlungen mit einem unter 16-Jährigen vornahm.