72 15.2 Zum Nachteil von C.________ (Anklageschrift Ziff. I./1.1.) Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte anfangs 2013 in der Toilette seiner Wohnung in ________ [Ort 1] C.________ an den nackten Genitalien berührte und für kurze Zeit dessen Penis in den Mund nahm. Damit hat der Beschuldigte klar sexuelle motivierte Handlungen mit einem Kind vorgenommen. C.________, geb. ________1997, war in diesem Zeitpunkt erst 15-jährig. In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt.