Dies kann allerdings nur für die Tathandlung des Einbeziehens als solches gelten, welches ja das eigentliche Handlungsziel des Täters sein muss (vgl. GÜNTHER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Auflage 2013, N. 9 zu Art. 187 StGB, m.w.H.). Betreffend das Alter des Kindes muss hingegen auch bei dieser Tatbestandsvariante Eventualvorsatz genügen.