Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist und mehr als 3 Jahre jünger als er. Für die Tatbestandsvariante des Einbeziehens des Kindes in eine sexuelle Handlung fordert eine Mehrheit von Lehre und Rechtsprechung dagegen direkten Vorsatz (MAIER, a.a.O., N. 22 zu Art. 187 StGB, m.w.H.). Dies kann allerdings nur für die Tathandlung des Einbeziehens als solches gelten, welches ja das eigentliche Handlungsziel des Täters sein muss (vgl. GÜNTHER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Auflage 2013, N. 9 zu Art.