Das ist etwa der Fall, wenn der Täter vor dem Kind mit allen Zeichen sexueller Erregung onaniert (zum Ganzen BGE 129 IV 168 E. 3; TRECH- SEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, N. 9 zu Art. 187 StGB; PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N. 17 und 20 zu Art. 187 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist und mehr als 3 Jahre jünger als er.