Mit der Tatbestandsvariante des Einbeziehens sollen diejenigen sexuellen Handlungen erfasst werden, welche der Täter vor einem Kind vornimmt ohne dass es zu körperlichen Berührungen mit dem Opfer kommt. Das Kind wird dabei vom Täter gezielt zum Zuschauer seiner sexuellen Handlungen und dadurch zum Sexualobjekt gemacht. Dabei muss das Kind den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung als solchen unmittelbar wahrnehmen. Es ist ein Verhalten von einiger Erheblichkeit erforderlich. Das ist etwa der Fall, wenn der Täter vor dem Kind mit allen Zeichen sexueller Erregung onaniert (zum Ganzen BGE 129 IV 168 E. 3;