15. Sexuelle Handlungen mit Kindern 15.1 Allgemeines Strafbar gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB ist, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. In objektiver Hinsicht muss das Opfer unter 16 Jahre alt gewesen sein und es muss mit diesem zu sexuellen Handlungen (Vornahme, Verleitung dazu oder Einbezug) gekommen sein. Mit der Tatbestandsvariante des Einbeziehens sollen diejenigen sexuellen Handlungen erfasst werden, welche der Täter vor einem Kind vornimmt ohne dass es zu körperlichen Berührungen mit dem Opfer kommt.