71 hinweg abgegeben wurden und G.________ sicherlich auch noch mehr von den beim Beschuldigten in erheblichen Mengen verfügbaren Alkoholika konsumieren können, wenn er gewollt hätte. 14.6 Erwiesener Sachverhalt Der Beschuldigte stellte G.________ in der Zeit von ca. 28. März 2015 bis 25. April 2015 während ca. 2 Wochen Alkoholika (Bier, Wodkalikör und mindestens einmal Spirituosen) sowie Tabak (Zigaretten zum Selberdrehen) zur Verfügung, obwohl er wusste, dass G.________ erst 15 Jahre alt war.