Die dem Beschuldigten am letzten Abend von den Jugendlichen entwendete Flasche mit schwarzem Wodkalikör ist nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben muss mangels Erwähnung in der Anklageschrift der den Jugendlichen zur Verfügung gestellte Shisha-Tabak. Doch auch so ist die zur Verfügung gestellte Menge an alkoholischen Getränken und Zigaretten nicht zu bagatellisieren, zumal sie über einen gewissen Zeitraum