I.________s als erstellt, dass G.________ beim Beschuldigten zu Hause nebst Wodkalikör-Energydrink- Gemisch auch einige Male vom zur Verfügung gestellten Bier trank. Ausgehend vom Umstand, dass G.________ praktisch jeden oder jeden zweiten Tag, insgesamt vielleicht zwölf Mal, beim Beschuldigten war, praktisch jedes Mal rauchte, jedoch nicht immer Alkohol trank, und unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte spätestens ab der zeitlichen Mitte der Bekanntschaft wusste, dass dieser noch nicht 16 Jahre alt war, ist von mindestens folgenden ab jenem Zeitpunkt von G.________ tatsächlich konsumierten Suchtmitteln auszugehen: - ca. 6 Besuche x ca. 10 Zigaretten = ca. 60 Zigaretten;