erst 15-jährig war, fragte aber sogar, welche Art Alkohol er mitbringen solle. Nachdem der Beschuldigte diesbezüglich zunächst jegliche Aussage verweigert hatte, erscheint seine spätere Behauptung, an jenem Tag keinen Jägermeister und sämtlichen Wodka nur für sich alleine gekauft zu haben, als nachgeschoben und unglaubhaft. Dies umso mehr, als er zuvor auf entsprechenden Vorhalt noch angegeben hatte, Jägermeister für sich selbst gekauft zu haben. Ausserdem hat auch I.________ ausgesagt, G.________ habe an jenem Abend nebst dem Bier und dem Wodkalikör auch etwas Hochprozentiges, nämlich Jack Daniels, getrunken.