(vorstehend E. II.13.4) verwiesen werden. Spätestens ab der zeitlichen Mitte ihrer Bekanntschaft wusste der Beschuldigte, dass G.________ erst 15 Jahre alt war. Die Kammer erachtet es in Anbetracht der Regelmässigkeit der Besuche der Jugendlichen beim Beschuldigten und gestützt auf die glaubhaften Aussagen von G.________ weiter als erstellt, dass der Beschuldigte dem 15-Jährigen bei sich zu-