Der Beschuldigte bestreitet denn auch nicht mehr, den Jugendlichen Alkohol abgegeben zu haben. Vielmehr gab er dies inzwischen zumindest implizit zu, indem er zuletzt aussagte, er habe angenommen, sie dürften Bier trinken, und er wisse nicht mehr, ob es jedes Mal Bier gegeben habe, wenn die Jugendlichen bei ihm gewesen seien. Die Behauptung, er habe geglaubt, auch G.________ sei bereits 16-jährig, erachtet die Kammer dagegen als widerlegt. Diesbezüglich kann auf die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. von G.________ (vorstehend E. II.13.4) verwiesen werden.