als grundsätzlich glaubhaft. Beide Jugendlichen schilderten von Anfang an übereinstimmend, dass der Beschuldigte ihnen seit ihrem ersten Besuch im Hotel ________ Alkohol und Zigaretten zur Verfügung gestellt habe. Kleine Abweichungen in Bezug auf die Art des Alkohols (Jägermeister oder Jack Daniels) vermögen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu begründen. Der Beschuldigte bestreitet denn auch nicht mehr, den Jugendlichen Alkohol abgegeben zu haben.