Ob es jedes Mal Bier gegeben habe, wenn die beiden bei ihm waren, wusste der Beschuldigte auf Frage der Gerichtspräsidentin nicht mehr. Abgesehen davon seien die beiden nicht so oft bei ihm gewesen (pag. 868 Z. 281 ff.). An der Berufungsverhandlung kam dieser Themenkomplex anlässlich der Befragung des Beschuldigten nicht mehr zur Sprache. 14.5 Würdigung Wie bereits bei der Aussagenwürdigung im Zusammenhang mit der versuchten sexuellen Handlungen z.N. von G.________ ausgeführt wurde (vorstehend E. II.13.4), erachtet die Kammer dessen Aussagen und auch diejenigen von I.________ als grundsätzlich glaubhaft