69 beginne, sich aufzuregen und werde keine Fragen mehr beantworten (pag. 466.35 Z. 204 f.). In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten betreffend Alter der Jugendlichen wird auf E. II.13.3.4 vorstehend verwiesen. An der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte dann – zusätzlich zu den bereits erwähnten Aussagen (vorstehend E. II.13.3.4) – zu Protokoll, weil beide Jugendlichen gesagt hätten, sie seien 16-jährig, habe er angenommen, sie dürften ein Bier trinken. G.________ habe unbedingt Jägermeister gewollt.