849 Z. 239 ff.). 14.4 Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2015 machte der Beschuldigte – wie bereits erwähnt (vorstehend E. II.13.3.4) – weitgehend von seinem Recht zur Aussageverweigerung Gebrauch. Auch auf Frage, ob er G.________ jemals Alkohol oder Tabak zur Verfügung gestellt habe, verweigerte er die Aussage. Dies mit der Begründung, es könne sein, dass sich die Jugendlichen abgesprochen hätten (pag. 466.34 Z. 167 ff.). Whiskey (Jack Daniels) habe er noch nie gekauft. Getränke habe er nur für sich gekauft und was das gewesen sei, sei ja egal (pag. 466.34 Z. 183 ff.).