Die Pfeife sei vom Beschuldigten gewesen (pag. 847 Z. 163 ff.). Am Ende des letzten Abends habe er 5 Energydrinks und G.________ habe den Wodka «genommen», das heisse gestohlen (pag. 848 Z. 215 ff.). Der Beschuldigte sei wegen des Wodkas wütend gewesen (pag. 850 Z. 297). Auf entsprechende Frage der Gerichtspräsidentin führte I.________ schliesslich aus, andere alkoholische Getränke als Bier und Wodka habe es nicht gegeben. Vom Jack Daniels habe er nichts gehabt bzw. nur ein wenig probiert. G.________ habe mal zusammen mit dem Beschuldigten davon getrunken (pag. 849 Z. 239 ff.).