Ob sie den Beschuldigten nach Bier gefragt hatten, oder ob dieser es ihnen angeboten hatte, wusste I.________ nicht mehr bzw. er gab an, es könne beides zutreffen. Beim Beschuldigten habe es eine Kiste mit vielen kleinen grünen Bierflaschen gehabt. Er habe vielleicht zwei, G.________ vielleicht deren drei oder vier Biere getrunken. Das sei glaublich zwei Mal vorgekommen Der Beschuldigte habe auch drei oder vier grosse Flaschen Wodka gehabt. Davon hätten der Beschuldigte und G.________ getrunken. Er sei nicht mehr sicher, ob er selbst auch davon getrunken habe. G.________ habe etwa ein Glas zu vielleicht 2dl davon gehabt.