noch eine schwarze Wodkaflasche mitgenommen. Sie hätten den Beschuldigten [wegen der Flasche] gefragt, aber dieser sei zu sehr mit seinem Hund beschäftigt gewesen (pag. 855 Z. 110 ff. und pag. 857 Z. 213 ff.). 14.3.2 Aussagen von I.________ I.________ gab am 26. Juni 2015 gegenüber der Polizei – zusätzlich zu den bereits erwähnten Aussagen (vorstehend E. II.13.3.3) – an, nach dem ersten Spaziergang mit dem Hund seien sie alle zusammen zum Beschuldigten gegangen. Der Beschuldigte habe sie gefragt, ob sie rauchten. Er (I.________) habe beim Beschuldigten mehr geraucht als draussen.