Er habe jeweils auch nicht sehr viel getrunken. Auf entsprechenden Vorhalt, gab G.________ 67 an, es sei möglich, dass es auch noch Bier und Jack Daniels gehabt habe, wenn I.________ dies sage (pag. 855 Z. 95 ff.). Am Abend, als sie grillieren gegangen seien, habe er mit dem Beschuldigten noch Jägermeister (gemischt) getrunken, wie viel wisse er nicht mehr. I.________ habe keinen Jägermeister getrunken Er [G.________] sei noch in einem «top Zustand» gewesen. Schliesslich hätten er und I.________ noch eine schwarze Wodkaflasche mitgenommen.