Aus Angst, dass er aggressiv oder drohend werden würde, hätten sie aber nicht auf diesen warten wollen und seien nach Hause gegangen. Der Beschuldigte habe wegen dem Hund noch I.________ angerufen und später hätten sie dann jemanden vor dem Haus schreien gehört (pag. 466.15 Z. 105 ff.). Der Beschuldigte habe immer gesagt, dass sie ihn ausnützten. Dies sei aber anfangs nicht so gewesen, erst später. An diesem letzten Abend hätten sie dem Beschuldigten eine Flasche mit schwarzem Alkohol entwendet, mit nach Hause genommen, zwei, drei Schlucke davon getrunken und die Flasche dann der Mutter gegeben (pag. 466.16 Z. 155 ff.). Im Rahmen der Hauptverhandlung sagte G.______