Der Beschuldigte habe zu diesem Zeitpunkt schon gewusst, dass er erst 15 Jahre alt gewesen sei (pag. 466.16 Z. 175 ff.). Um 23 Uhr hätten sie dem Beschuldigten gesagt, dass sie nach Hause müssten. Dieser sei daraufhin aggressiv geworden und habe «de göht doch» gesagt. Plötzlich habe der Hund gefehlt. Der Beschuldigte habe gesagt, dass sie sich um diesen kümmern sollten und er nach Hause gehe. Der Beschuldigte habe sich entfernt und er und I.________ hätten die Brätli-Stelle aufgeräumt. Der Beschuldigte sei dann zurückgekommen. Aus Angst, dass er aggressiv oder drohend werden würde, hätten sie aber nicht auf diesen warten wollen und seien nach Hause gegangen.