66 schuldigte erfahren habe, dass er noch nicht 16-jährig sei, habe sich dessen Verhalten betreffend Abgabe von Alkohol nicht geändert. Der Beschuldigte habe bloss gesagt, sie dürften es niemandem sagen (pag. 466.17 Z. 227 ff.). Er habe auch schon vor diesem Zeitpunkt Alkohol beim Beschuldigten konsumiert gehabt (pag. 416.19 Z. 313 ff.). Betreffend den letzten Abend (Nacht vom 24./25. April 2015) gab G.________ an, er und I.________ seien mit dem Beschuldigten in den Wald gegangen, um zu «bräteln».