Insgesamt schuf der Beschuldigte so ein sexualisiertes Umfeld. Regelmässig, sowohl nüchtern, wie auch in betrunkenem Zustand, fragte der Beschuldigte die beiden Jugendlichen, ob er ihnen „einen blasen“ soll. Er forderte G.________ auch noch, nachdem er dessen wahres Alter erfahren hatte, auf, sich von ihm „einen blasen“ zu lassen. Der Beschuldigte meinte sein Angebot bzw. seine Aufforderung ernst. Es kam nur deshalb nicht zum Oralverkehr, weil die Jugendlichen dies nicht wollten und der Beschuldigte dies akzeptierte.