__ doch regelmässig in der Wohnung des Beschuldigten auf und dies manchmal auch alleine. Im Übrigen liess sich der Beschuldigte auch in der Vergangenheit nicht von der Anwesenheit weiterer Jugendlicher von sexuellen Handlungen mit Kindern abhalten. Aus dem Umstand, dass es bei den Übernachtungen von I.________ offenbar zu keinen sexuellen Handlungen gekommen ist, kann der Beschuldigte nichts für sich ableiten. Zum Oralverkehr kam es letztlich nur deshalb nicht, weil G.________ dies nicht wollte und der Beschuldigte diesen Willen respektierte. 13.5 Erwiesener Sachverhalt